Vorbemerkung: Sämtliche personenbezogenen Funktionsbezeichnungen verstehen sich in männlicher und weiblicher Form.
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet „Gesellschaft für Landeskunde und Denkmalpflege Oberösterreich“. Sein Sitz ist Linz.
§ 2: Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Wissenschaftliche Forschung und Lehre auf wissenschaftlichem Exzellenzniveau auf dem Gebiet der gesamten Landeskunde von Oberösterreich.
2. Vermittlung landeskundlichen Wissens an eine möglichst breite Öffentlichkeit.
3. Unterstützung der Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege bei der Erhaltung und Erforschung der Denkmäler des Landes Oberösterreich, insbesondere die Unterstützung und Beratung der Denkmaleigentümer. Im Sinn der Verwirklichung dieses Vereinszwecks ist auch der Erwerb und die Verwaltung von einschlägigen Liegenschaften und Mobilien und die Gründung von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, möglich.
4. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
5. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet, überparteilich und überkonfessionell. Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen
a) Landeskundliche, der österreichischen Wissenschaft dienende Forschungstätigkeit von Vereinsmitgliedern;
b) Anregung, Unterstützung, Beratung und Koordination landeskundlicher Forschung im Allgemeinen sowie Vergabe und Beaufsichtigung von Forschungsarbeiten im Besonderen;
c) Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und vereinsspezifischen Mitteilungen;
d) Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Führungen, Exkursionen, Tagungen usw., um landeskundliche Erkenntnisse zu verbreiten und zu vertiefen und den Kontakt zwischen Mitgliedern zu fördern
e) mediale Verbreitung von Informationen über allgemeine und spezielle Fragen der Denkmalpflege und die Auszeichnung besonderer denkmalpflegerischer Leistungen
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und sonstige Zuwendungen
c) Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
d) Letztwillige Verfügungen
e) Subventionen öffentlicher Einrichtungen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in diesem Statut angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder oder sonstige Machthaber der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten.
§ 4: Mitglieder des Vereins
1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglieder werden nach Erhalt einer schriftlich, oder digital übermittelten Anmeldung aufgenommen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft tritt nach Einzahlung des ersten Jahresbeitrages in Kraft. In berücksichtigungswerten Fällen können einzelne Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Der Vorstand entscheidet darüber. Der Wohnsitz in Oberösterreich oder die österreichische Staatsbürgerschaft sind zur Aufnahme in den Verein nicht erforderlich.
3. Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich in hervorragender Weise um die Landeskunde und/oder Denkmalpflege Oberösterreichs, die Vereinsziele oder den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte von Mitgliedern und sind von der Beitragspflicht befreit sowie berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und dort Anregungen und Vorschläge zu deponieren.
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung auszuüben;
b) in der Generalversammlung Anträge zu stellen und das persönliche Stimmrecht auszuüben;
c) vom Vorstand gem. § 3 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002 die Ausfolgung der Statuten zu verlangen;
d) gem. § 20 des Vereinsgesetzes 2002 in der Mitgliederversammlung vom Vorstand die Information über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu verlangen (Vgl. § 9.2.d);
e) die Sammlungen und ständigen Ausstellungen der OÖ. Landes-Kultur GmbH begünstigt zu besuchen;
f) Vereinspublikationen ermäßigt zu beziehen sowie ermäßigten Eintritt bei Veranstaltungen und Vorträgen des Vereins zu erhalten;
g) an den Veranstaltungen der Gesellschaft für Landeskunde und Denkmalpflege Oberösterreich begünstigt teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den jährlichen Mitgliedsbeitrag sofort nach Aufnahme in den Verein, ansonsten bis 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Davon ausgenommen sind lediglich Ehrenmitglieder;
b) die Statuten des Vereins zu beachten und die Interessen und das Ansehen des Vereins sowie seiner Ziele nach Kräften zu fördern bzw. zu heben.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ableben.
2. durch Austritt. Er erfolgt durch schriftliche oder digitale Mitteilung an das Sekretariat und bedarf keiner Begründung.
3. durch Streichung. Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung die fälligen Jahresbeiträge nicht leisten, werden gestrichen.
4. durch Ausschluss. Mitglieder, die die Vereinszwecke schädigen, vereiteln oder die Ordnung des Vereins stören, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist jedem Mitglied innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich vor einem Schiedsgericht (§ 14) zu rechtfertigen.
§ 7: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (bestehend aus Präsident und Präsidium, § 9)
3. Beirat (§ 10)
4. die Fachreferate (§ 11)
5. Geschäftsführung und/oder Sekretariat (§ 12)
6. die Rechnungsprüfer (werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt, § 13)
7. das Schiedsgericht (§ 14)
§ 8: Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung werden durch den Vorstand bestimmt und sind mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist unter Einhaltung der Formalitäten der ordentlichen Generalversammlung dann einzuberufen, wenn der Vorstand eine solche beschließt oder sie die beiden Rechnungsprüfer oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragen.
3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Sollten zu Beginn der Generalversammlung weniger als 20 Mitglieder anwesend sein, so ist nach einer Wartefrist von 20 Minuten auch bei einer geringeren Anzahl der anwesenden Mitglieder die Generalversammlung beschlussfähig.
4. Beschlussfassung: Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit erforderlich. Zu Beschlüssen über Statutenänderungen und/oder Auflösung des Vereins bedarf es jedoch einer Zweidrittelmehrheit.
5. Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung:
a) Berichte des Präsidenten und des Präsidiums;
b) Bericht der Rechnungsprüfer;
c) Entlastung des Vorstands (Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnungsprüfung) sowie abtretender Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer;
d) jedes dritte Jahr Wahl des Präsidenten, des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
e) Festsetzung bzw. Änderung des Jahresbeitrages;
f) Änderung der Statuten;
g) Auflösung des Vereins und Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens (siehe § 15 und § 16).
h) Anträge von Mitgliedern: Selbstständige Anträge, die nicht unmittelbar einen Tagesordnungspunkt betreffen, können nur dann in der Generalversammlung behandelt werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung oder dem Sekretariat schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden.
§ 9: Vorstand
1. Zusammensetzung und Konstituierung des Vorstands
a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter und wahlweise weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
b) Der Präsident, das Präsidium und die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden einer dieser Funktionen wird vom Präsidenten aus dem Präsidium ein Ersatz nominiert. Nötigenfalls kann der Präsident geeignete Personen kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
c) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten erfolgt dies durch den Vizepräsidenten. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Der Präsident berichtet dem Präsidium. Der Vorstand entscheidet über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften und über die Gründung von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist bzw. über die Beteiligung an bestehenden Gesellschaften.
d) Verantwortlich für die Finanzgebarung ist der Kassier gemeinsam mit dem Präsidenten, oder einem weiteren Präsidiumsmitglied, das der Präsident ernennt.
e) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
f) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
g) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
h) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
i) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
j) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
k) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. f) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. l) und Rücktritt (Abs. m).
l) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
m) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. b) eines Nachfolgers wirksam.
2. Aufgaben des Vorstands (Präsidium)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
d) Information der Vereinsmitglieder in der Generalversammlung über die Vereinstätigkeit, die finanzielle Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; auf Verlangen Ausfolgung der Statuten an jedes Vereinsmitglied gem. § 3 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002; wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat stellt ein beratendes Organ ohne Entscheidungsbefugnis dar, das die Arbeit des Vorstands in fachlicher Hinsicht unterstützt.
2. Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
§ 11: Fachreferate
1. Den Fachreferaten obliegt die inhaltliche Arbeit in den zentralen Aufgabengebieten des Vereins. Sie besitzen keine Entscheidungsbefugnis, werden jedoch jeweils durch einen Referatsrepräsentanten im Vorstand vertreten.
2. Die Einrichtung von Referaten erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Bestellung der Referatsmitglieder erfolgt durch den jeweiligen Referatsrepräsentanten mit Zustimmung des Vorstands.
3. Die zwei Referate Landeskunde und Denkmalpflege sind zwingend zu besetzen, weitere Referate werden nach Bedarf eingerichtet.
4. Die von den Fachreferaten vorgeschlagenen Projekte bedürfen der Freigabe durch den Vorstand.
§ 12: Geschäftsführung und Sekretariat
1. Aufgabe von Geschäftsführung und Sekretariat ist die Vereinsadministration im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse. Geschäftsführung und Sekretariat sind nicht beschlussfähig.
2. Die Bestellung von Geschäftsführung und Sekretariat erfolgt durch den Vorstand.
3. Geschäftsführung und Sekretariat sind dem Vorstand im Rahmen des Vereinsgesetzes sowie Vereinszweckes weisungsgebunden.
§ 13: Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die jährliche Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 14: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff Zivilprozessordnung (ZPO).
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 16: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen.
