Gesellschaft für Landeskunde und Denkmalpflege

Oberösterreich

Statuten der „Gesellschaft für Landeskunde und Denkmalpflege Oberösterreich – GLD“ (wie in der Generalversammlung vom 14.10.2013 beschlossen)

 

Vorbemerkung: Sämtliche personenbezogenen Funktionsbezeichnungen verstehen sich in männlicher und weiblicher Form.

§1: Name und Sitz des Vereines

Der Name des Vereines lautet „Gesellschaft für Landeskunde und Denkmalpflege Oberösterreich“. Sein Sitz ist Linz.

§2: Zweck und Aufgabe des Vereines

  1. Wissenschaftliche Forschung und Lehre auf wissenschaftlichem Exzellenzniveau auf dem Gebiet der gesamten Landeskunde von Oberösterreich.
  2. Vermittlung landeskundlichen Wissens an eine möglichst breite Öffentlichkeit.
  3. Unterstützung der Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege bei der Erhaltung und Erforschung der Denkmäler des Landes Oberösterreich, insbesondere die Unterstützung und Beratung der Denkmaleigentümer. Im Sinn der Verwirklichung dieses Vereinszwecks ist auch der Erwerb und die Verwaltung von einschlägigen Liegenschaften und Mobilien und die Gründung von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, möglich
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet, überparteilich und überkonfessionell. Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.
  5. Zur Verwirklichung der in diesem Statut festgelegten gemeinnützigen Vereinstätigkeit werden spendenbegünstigte Zwecke verfolgt. Die gesammelten Spendenmittel dürfen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in §2 und §3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen
        1. Landeskundliche, der österreichischen Wissenschaft dienende Forschungstätigkeit von Vereinsmitgliedern;
      1. Anregung, Unterstützung, Beratung und Koordination landeskundlicher Forschung im Allgemeinen sowie Vergabe und Beaufsichtigung von Forschungsarbeiten im Besonderen;
      2. Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und vereinsspezifischen Mitteilungen;
      3. Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Führungen, Exkursionen, Tagungen usw., um landeskundliche Erkenntnisse zu verbreiten und zu vertiefen und den Kontakt zwischen Mitgliedern zu fördern
      4. mediale Verbreitung von Informationen über allgemeine und spezielle Fragen der Denkmalpflege und die Auszeichnung besonderer denkmalpflegerischer Leistungen
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
          1. Mitgliedsbeiträge
          2. Subventionen öffentlicher Einrichtungen
          3. Spenden und sonstige Zuwendungen
          4. Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
          5. Letztwillige Verfügungen

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in diesem Statut angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder oder sonstige Machthaber der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten.

§4: Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglieder werden nach Erhalt einer schriftlichen Anmeldung aufgenommen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Präsident. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft tritt nach Einzahlung des ersten Jahresbeitrages in Kraft. In berücksichtigungswerten Fällen können einzelne Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Das Präsidium entscheidet darüber. Der Wohnsitz in Oberösterreich oder die österreichische Staatsbürgerschaft sind zur Aufnahme in den Verein nicht erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern kann das Präsidium Persönlichkeiten ernennen, die sich in hervorragender Weise um die Landeskunde und/oder Denkmalpflege Oberösterreichs, die Vereinsziele oder den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte von Mitgliedern und sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitglieder bilden den Beirat des Vereines. Dieser ist berechtigt, an den Präsidiumssitzungen teilzunehmen und dort Anregungen und Vorschläge zu deponieren.

§5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
  1. das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung auszuüben
  2. in der Generalversammlung Anträge zu stellen und das persönliche Stimmrecht auszuüben;
  3. die Sammlungen und ständigen Ausstellungen der OÖ. Landesmuseen begünstigt zu besuchen;
  4. Vereinspublikationen ermäßigt zu beziehen sowie ermäßigten Eintritt bei Veranstaltungen und Vorträgen des Vereins zu erhalten;
  5. an den Veranstaltungen der Gesellschaft für Landeskunde und Denkmalpflege Oberösterreich begünstigt teilzunehmen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. den jährlichen Mitgliedsbeitrag sofort nach Aufnahme in den Verein, ansonsten bis 31. März eines jeden Jahres zu entrichten,
    2. die Statuten des Vereines zu beachten und die Interessen und das Ansehen des Vereines sowie seiner Ziele nach Kräften zu fördern bzw. zu heben.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Ableben
  2. durch Austritt. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat und bedarf keiner Begründung.
  3. durch Streichung. Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung die fälligen Jahresbeiträge nicht leisten, werden gestrichen.
  4. durch Ausschluss. Mitglieder, die die Vereinszwecke schädigen, vereiteln oder die Ordnung des Vereines stören, können vom Präsident nach Beratung mit dem Präsidium ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist jedem Mitglied innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich vor einem Schiedsgericht (§ 12) zu rechtfertigen.

§7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Generalversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Präsident
  4. die Fachreferate
  5. Geschäftsführung und/oder Sekretariat
  6. die Rechnungsprüfer (werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt)
  7. das Schiedsgericht

§8: Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung werden durch das Präsidium bestimmt und sind mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist unter Einhaltung der Formalitäten der ordentlichen Generalversammlung dann einzuberufen, wenn sie das Präsidium beschließt oder sie die beiden Rechnungsprüfer oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragen.
  3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Sollten zu Beginn der Generalversammlung weniger als 20 Mitglieder anwesend sein, so ist nach einer Wartefrist von 20 Minuten auch bei einer geringeren Anzahl der anwesenden Mitglieder die Generalversammlung beschlussfähig.
  4. Beschlussfassung: Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit erforderlich. Zu Beschlüssen über Statutenänderungen und/oder Auflösung des Vereines bedarf es jedoch einer Zweidrittelmehrheit.
  5. Verhandlungsgegenstände der Generalversammlung:
    1. Berichte des Präsidenten und des Präsidiums,
    2. Bericht der Rechnungsprüfer,
    3. Entlastung des Präsidiums (Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnungsprüfung, Entlastung abtretender Präsidiumsmitglieder und Rechnungsprüfer),
    4. jedes dritte Jahr Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,
    5. Festsetzung bzw. Änderung des Jahresbeitrages,
    6. Änderung der Statuten,
    7. Auflösung des Vereines und Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens (siehe § 13).

Selbstständige Anträge, die nicht unmittelbar einen Tagesordnungspunkt betreffen, können nur dann in der Generalversammlung behandelt werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher dem Präsidium bzw. der Geschäftsführung oder dem Sekretariat schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden.

§9: Präsident und Präsidium

  1. Die Vertretung nach außen erfolgt durch den Präsidenten oder, bei Verhinderung des Präsidenten, durch den Vizepräsidenten. Der Präsident berichtet dem Präsidium.

Der Präsident entscheidet nach Beratung mit dem Präsidium über den Kauf und Verkauf von Liegenschaften und über die Gründung von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist bzw. über die Beteiligung an bestehenden Gesellschaften.

  1. Verantwortlich für die Finanzgebarung ist der Kassier gemeinsam mit einem weiteren Präsidiumsmitglied, das der Präsident ernennt.
  2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Beirat, jeweils einem Repräsentanten der Fachreferate sowie bis zu zehn einfachen Präsidiumsmitgliedern. Die Mitglieder des Präsidiums verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
  3. Der Präsident, das Präsidium und die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Das Mandat der gewählten Mitglieder erstreckt sich auf drei Jahre. Bei Ausscheiden einer dieser Funktionen wird vom Präsidenten aus dem Präsidium ein Ersatz nominiert. Nötigenfalls kann der Präsident geeignete Personen kooptieren. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Funktionsdauer ist möglich.
  4. Bei Bewegung von Beträgen, die in Geldanstalten angelegt sind, zeichnet der Kassier gemeinsam mit Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder Schriftführer oder ein vom Präsidenten nominierten Präsidiumsmitglied.

§ 10: Fachreferate

  1. Die Einrichtung von Referaten erfolgt durch einen Präsidiumsbeschluss. Die Bestellung der Referatsmitglieder erfolgt durch den jeweiligen Referatsrepräsentanten mit Zustimmung des Präsidiums.
  2. Die zwei Hauptreferate Musealverein/Landeskunde und Denkmalpflege sind zwingend zu besetzen, weitere Referate werden nach Bedarf eingerichtet.

§11: Geschäftsführung und Sekretariat

  1. Die Bestellung von Geschäftsführung und Sekretariat erfolgt durch das Präsidium. Geschäftsführung und Sekretariat sind dem Präsidenten weisungsgebunden.

§12: Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Präsidium und einzelnen Vereinsmitgliedern als auch zwischen den letztgenannten entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses wird vom Präsidium einberufen.
  2. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder entsendet, welche ein fünftes nach Möglichkeit rechtskundiges Vereinsmitglied zum Vorsitzenden wählen. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los.
  3. Das Schiedsgericht fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der nur in diesem Falle stimmberechtigt ist.
  4. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind endgültig und unanfechtbar.

§13: Auflösung des Vereines

  1. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 a EStG 1988 iVm §§ 34 ff BAO zu verwenden. Bevorzugt ist dabei auf die Ziele der landeskundlichen Forschung und Denkmalpflege in Oberösterreich Rücksicht zu nehmen.
  2. Über diese Aufteilung des Vermögens im Einzelnen beschließt die Generalversammlung in ihrer letzten Sitzung.
  3. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen Mitglieder oder sonstige Machthaber der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistungen der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person des Vereines durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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