Verein Denkmalpflege in Oberösterreich - Satzungen

 

Name und Sitz des Vereines

§1
Der Name des Vereines lautet "Verein Denkmalpflege in Oberösterreich".
Sein Sitz ist Linz.

 

Zweck und Mittel des Vereines

§2
Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege bei der Erhaltung und Erforschung der Denkmäler des Landes Oberösterreich zu unterstützen. In diesem Zusammenhang bietet der Verein auch an, nach ESTG §4 und § 18 einlaufende steuerbegünstigte Spenden an das Bundesdenkmalamt treuhändisch für dieses einzusammeln.


§3
Der Erfüllung des in § 2 definierten Vereinszweckes dienen Mitgliedsbeiträge, Förderungen,
Geldspenden, der Verkauf von Druckschriften, die mediale Verbreitung
von Informationen über allgemeine und spezielle Fragen der Denkmalpflege und die Auszeichunung
besonderer denkmalpflegerischer Leistungen.

 

Mitgliederaufnahme

§4
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Beschluß der Vereinsleitung.
Der Wohnsitz in Oberösterreich oder die österreichische Staatsbürgerschaft
sind zur Aufnahme in den Verein nicht erforderlich.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

§5
Rechte der ordentlichen Mitglieder sind das aktive und passive Wahlrecht in der Vollversammlung, der ermäßigte Bezug von Vereinspublikationen, sowie der ermäßigte Eintritt für Veranstaltungen und Vorträge des Vereines. Die Mitglieder des Vereines verpflichten sich, in irgendeiner Form in den Belangen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, sowie an der Erforschung der Denkmäler Oberösterreichs mitzuwirken und den in der Geschäftsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung.

 

Vereinsleitung:

§7
Nach außen wird der Verein durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten.
Der Präsident wird von der Vollversammlung gewählt. Die Funktionsdauer wird mit
drei Jahren festgesetzt.
Der Präsident ernennt aus den Ausschußmitgliedern den Vorstand, bestehend
aus seinem Stellvertreter (Vizepräsident), einem oder zwei Schriftführern und einem Kassier.
Die Vollversammlung kann außer dem Präsidenten auch einen Ehrenpräsidenten wählen.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer und Kassier.


Zeichnungsberechtigt sind:
a) Präsident, zusammen mit dem Vizepräsidenten oder Schriftführer
b) Schriftführer zusammen mit dem Kassier.

§8
Dem Vorstand zur Seite steht der Ausschuß. Im Ausschuß sind mindestend 5 und höchstens 15 Mitglieder;
sie werden von der Vollversammlung auf drei Jahre aus den Vereinsmitgliedern gewählt.

Ständige Delegierte im Ausschuß sind:
a) ein Vertreter der Landesregierung
b) Landeskonservator in Linz
c) Diözesankonservator in Linz
d) zwei Delegierte werden aus der Vollversammlung gewählt

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter ein
Vorstandsmitglied, anwesend sind.

Dem Ausschuß ist vorbehalten:
a) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung
b) Die Festlegung der Vereinstätigkeit
c) Die Vergabe von Beihilfen
d) Der Ausschß kann die Förderung bestimmter Aufgaben der Denkmalpflege
in Oberösterreich anempfehlen.
e) Der Vorstand legt den Tätigkeitsbericht und den von den Rechnungsprüfern geprüften
Jahresabschluß der Vollversammlung alljährlich vor.
Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

 

 

Mitgliederversammlung:

§6
Die ordentliche Vollversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Termin wird mindestens acht Tage vorher durch zwei der in Linz erscheinenden Tageszeitungen bekanntgegeben, falls nicht ohnehin eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder ergangen ist.

Außerordentliche Vollversammlungen können vom Ausschuß jederzeit einberufen werden.
Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre den Präsidenten, beschließt Satzungsänderungen, genehmigt alljährlich den Tätigkeitsbericht, den Jahresabschluß und entlastet die abtretenden Ausschußmitglieder und Rechnungsprüfer und beschließt die Auflösung des Vereines. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Sollten zu Beginn der Vollversammlung weniger als 20 Mitglieder anwesend sein, so ist nach einer Wartefrist von 20 Minuten auch bei einer geringeren Anzahl der anwesenden Mitglieder die Vollversammlung beschlußfähig.
Ihre Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit. Nur zur Vereinsauflösung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

 

Schiedsgericht:

§9
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden von beiden
Streitteilen je 2 Mitglieder des Vereines als Schiedsrichter namhaft gemacht, welche sich einen 5. als Vorsitzenden wählen. Kommt über den Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los
Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Einberufung des Schiedsgerichtes ist Pflicht der Vereinsleitung.

 

Auflösung des Vereines:

§10
Im Falle der Auflösung des Vereines durch die Vollversammlung, fließt das Vereinsvermögen
dem Bundesdenkmalamt zu, jedoch mit der bindenden Wirkung, dieses Vereinsvermögen ausschließlich für Aufgaben in Oberösterreich zu verwenden.