Verein Denkmalpflege in
Oberösterreich - Satzungen
| Name und Sitz des Vereines
§1 Der Name des Vereines lautet "Verein Denkmalpflege in Oberösterreich". Sein Sitz ist Linz.
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| Zweck und Mittel des
Vereines §2 Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege bei der Erhaltung und Erforschung der Denkmäler des Landes Oberösterreich zu unterstützen. In diesem Zusammenhang bietet der Verein auch an, nach ESTG §4 und § 18 einlaufende steuerbegünstigte Spenden an das Bundesdenkmalamt treuhändisch für dieses einzusammeln. §3 Der Erfüllung des in § 2 definierten Vereinszweckes dienen Mitgliedsbeiträge, Förderungen, Geldspenden, der Verkauf von Druckschriften, die mediale Verbreitung von Informationen über allgemeine und spezielle Fragen der Denkmalpflege und die Auszeichunung besonderer denkmalpflegerischer Leistungen.
Mitgliederaufnahme
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
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Vereinsleitung: §7 Nach außen wird der Verein durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident wird von der Vollversammlung gewählt. Die Funktionsdauer wird mit drei Jahren festgesetzt. Der Präsident ernennt aus den Ausschußmitgliedern den Vorstand, bestehend aus seinem Stellvertreter (Vizepräsident), einem oder zwei Schriftführern und einem Kassier. Die Vollversammlung kann außer dem Präsidenten auch einen Ehrenpräsidenten wählen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer und Kassier. Zeichnungsberechtigt sind: a) Präsident, zusammen mit dem Vizepräsidenten oder Schriftführer b) Schriftführer zusammen mit dem Kassier. §8 Dem Vorstand zur Seite steht der Ausschuß. Im Ausschuß sind mindestend 5 und höchstens 15 Mitglieder; sie werden von der Vollversammlung auf drei Jahre aus den Vereinsmitgliedern gewählt. Ständige Delegierte im Ausschuß sind: a) ein Vertreter der Landesregierung b) Landeskonservator in Linz c) Diözesankonservator in Linz d) zwei Delegierte werden aus der Vollversammlung gewählt Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter ein Vorstandsmitglied, anwesend sind. Dem Ausschuß ist vorbehalten: a) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung b) Die Festlegung der Vereinstätigkeit c) Die Vergabe von Beihilfen d) Der Ausschß kann die Förderung bestimmter Aufgaben der Denkmalpflege in Oberösterreich anempfehlen. e) Der Vorstand legt den Tätigkeitsbericht und den von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß der Vollversammlung alljährlich vor. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
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| Mitgliederversammlung: §6 Die ordentliche Vollversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Termin wird mindestens acht Tage vorher durch zwei der in Linz erscheinenden Tageszeitungen bekanntgegeben, falls nicht ohnehin eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder ergangen ist. Außerordentliche Vollversammlungen können vom Ausschuß jederzeit einberufen werden. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre den Präsidenten, beschließt Satzungsänderungen, genehmigt alljährlich den Tätigkeitsbericht, den Jahresabschluß und entlastet die abtretenden Ausschußmitglieder und Rechnungsprüfer und beschließt die Auflösung des Vereines. Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind. Sollten zu Beginn der Vollversammlung weniger als 20 Mitglieder anwesend sein, so ist nach einer Wartefrist von 20 Minuten auch bei einer geringeren Anzahl der anwesenden Mitglieder die Vollversammlung beschlußfähig. Ihre Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit. Nur zur Vereinsauflösung ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
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Schiedsgericht: §9 Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden von beiden Streitteilen je 2 Mitglieder des Vereines als Schiedsrichter namhaft gemacht, welche sich einen 5. als Vorsitzenden wählen. Kommt über den Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los Das Schiedsgericht beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Einberufung des Schiedsgerichtes ist Pflicht der Vereinsleitung.
Auflösung des Vereines:
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